München – Auch wenn die Gleise durch eine Fußgängerzone führen, muss eine Straßenbahn stets freie Fahrt haben. Wer absichtlich vor der Bahn im Gleisbereich läuft, greift gefährlich in den Straßenverkehr ein.
In dem Fall hatte ein Mann, der ein Fahrrad schob, unvermittelt den Gleisbereich betreten, so dass die Straßenbahn abrupt abbremsen musste. Zwei Polizisten beobachteten die Szene und forderten den Mann auf, die Gleise zu verlassen, was dieser zunächst nicht tat. Daraufhin brachten die Beamten ihn aus dem Gleisbereich, sprachen ein Platzverbot aus, stellten das Fahrrad sicher und erstatteten Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
Dagegen klagte der Mann und behauptete im Prozess, die Straßenbahn nicht gesehen zu haben. Außerdem zweifelte er an, dass eine Vollbremsung notwendig gewesen sei. Die Kammer des Verwaltungsgerichtshofs München (Az.: 10 ZB 15.2018) sah es dagegen aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass der Kläger, obwohl er die Straßenbahn bemerkt hatte, in sehr geringer Entfernung in das Gleisbett trat und vor der Bahn herlief. Dadurch sei der Straßenbahnführer zur Vollbremsung gezwungen worden, obwohl er mit einem der Fußgängerzone angemessenem Tempo unterwegs war.
Die Fahrgäste hätten im Gegensatz zur Annäherung an eine Haltestelle auch in der Fußgängerzone nicht mit einem Bremsmanöver dieser Art rechnen müssen, so die Richter weiter. Dadurch sei eine erhebliche Sturzgefahr für die Fahrgäste entstanden. Zudem seien die Beamten berechtigt gewesen, den Mann sofort aus dem Gleisbereich zu bringen und ihn des Platzes zu verweisen, weil er zuvor der polizeilichen Anordnung nicht sofort Folge geleistet hatte.
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(dpa/tmn)