Braunschweig – Wenn das Fahrzeug eines Autofahrers eine Ölspur verursacht, muss seine Versicherung die Kosten für deren Beseitigung bezahlen. Aber die Abrechnung muss so berechnet werden, dass sich der günstigste Betrag ergibt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Braunschweig hervor.
Im verhandelten Fall liefen aufgrund eines defekten Ölfilters bei einem Auto vier Liter Öl aus. Darauf weist die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Das verteilte sich auf einer Länge von drei Kilometern auf der Fahrbahn. Die Straßenmeisterei beauftragte eine Firma mit der Beseitigung. Die Kosten von 9000 Euro sollte die Versicherung des Fahrers zahlen, die sich weigerte, die gesamte Summe zu zahlen.
Die Sache ging vor Gericht. Das Urteil (Az: 7 O 1738/15): Generell müsse der Fahrer respektive seine Versicherung für die Beseitigung bezahlen. Doch dabei müsse stets das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden. Das heißt, dass sich bei der Abrechnung immer der günstigste Preis ergeben müsse. Das sei in diesem Fall nicht passiert. Denn der höhere Preis sei aufgrund einer Staffelung zustande gekommen. Danach veränderte sich der Preis pro Quadratmeter, je größer die Fläche wurde. Die Pauschale, die die Firma auch im Angebot angegeben hatte, wäre aber günstiger gewesen. So wurde die neue Summe auf rund 6800 Euro heruntergesetzt. Der Autofahrer kann in solchen Streitfällen wenig machen. Generell rät der DAV dazu, in jedem Fall alle Unterlagen sofort der eigenen Versicherung auszuhändigen.
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(dpa/tmn)