München – Wenn eine Behörde einen Fahrer nicht mit allen zumutbaren Mitteln ausfindig macht, muss der Halter kein Fahrtenbuch führen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in München hervor.
Im verhandelten Fall ging es um eine Ordnungswidrigkeit, die ein Autofahrer begangen hatte. Jedoch wurde das Verfahren eingestellt. Binnen der Verjährungsfrist von drei Monaten konnte die Behörde den Fahrer zwar nicht ermitteln, verhängte dem Halter aber eine Fahrtenbuchauflage. Er habe die Mithilfe zur Fahrerermittlung verweigert. Doch der Halter widersprach. Einen Anhörungsbogen habe er nie erhalten, aber auf Telefonanfrage seinen Sohn als Nutzer genannt. Der Sohn wiederum erkannte den Fahrer und nannte diesen.
Vor Gericht bekam der Halter Recht (Az.: 11 BV 15.1164). Denn zum einen war tatsächlich nicht nachweisbar, dass die Behörde einen Anhörungsbogen verschickt hatte. Zum anderen sei die Behörde den Angaben nicht nachgegangen, um den Fahrer zu befragen, den der Sohn auf dem Foto identifizierte und dessen Adresse nannte. Das sei der Behörde aber zuzumuten gewesen, zumal dies ohne größeren Aufwand machbar gewesen wäre. Der Halter muss kein Fahrtenbuch führen.
Fotocredits: Jan Woitas
(dpa/tmn)