Münster – Solange ihre Mitschuld durch falsches Verhalten nicht klar nachgewiesen werden kann, müssen E-Scooter-Fahrer nach Unfällen nicht mithaften.
Eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung aus der Betriebsgefahr heraus gibt es erst bei Fahrzeugen mit Geschwindigkeiten ab 21 km/h. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 08 O 272/19), auf das der ADAC hinweist.
Im verhandelten Fall war eine Frau mit einem Auto auf einer Hauptstraße unterwegs und wollte nach einer verpassen Ausfahrt bei der nächsten Möglichkeit mit einem «U-Turn» umkehren. Sie fuhr deshalb an einer Ampel auf eine Spur für Linksabbieger und wendete.
An dieser Stelle befand sich ein Überweg mit Fußgängerampel. Dort stieß die Frau mit einem E-Scooter-Fahrer zusammen. Die Frau wollte sich zwar ihr eigenes Verschulden anrechnen lassen, doch forderte sie zugleich Schadenersatz vom Unfallgegner. Ihr Argument: Ein E-Scooter sei ein Kraftfahrzeug, daher müsse es eine verschuldensunabhängige Haftung geben. Außerdem sei der Mann zu schnell gefahren, und ihren Angaben zufolge habe die für ihn gültige Ampel auch Rot gezeigt.
E-Scooter fährt nicht schneller als 20 km/h
Die Sache ging vor Gericht, das im Sinne des E-Scooter-Fahrers urteilte. Denn die Richter schlossen eine verschuldensunabhängige Haftung aus, da der Roller nicht schneller als 20 km/h fahren konnte.
Zudem konnte nicht bewiesen werden, dass der Mann grob fahrlässig bei Rot über den Weg fuhr. Aussagen von Zeugen legten vielmehr nahe, dass er auf Grün wartete und losfuhr, nachdem er angehalten hatte. Das Gericht ging davon aus, dass die Autofahrerin auf der Suche nach der richtigen Straße abgelenkt war und den E-Scooter übersehen hatte.
Nach Paragraf 8 des Straßenverkehrsgesetzes ist die verschuldensunabhängige Haftung dann ausgeschlossen, wenn ein Fahrzeug auf ebener Strecke nicht mehr als 20 km/h erreicht. Die Haftung beginnt somit erst ab 21 km/h, erläutert der ADAC.
Fotocredits: Britta Pedersen
(dpa/tmn)