Berlin – Fahrräder und E-Tretroller dürfen grundsätzlich zwar am Straßenrand, auf Bürgersteigen und Grünstreifen oder in Fußgängerzonen parken. Sie dürfen dabei andere Verkehrsteilnehmer aber nicht behindern, erklärt die auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Daniela Mielchen.
Zum Beispiel dürfen Fahrräder und E-Tretroller nicht Rettungswege für die Feuerwehr blockieren. An Kreuzungen dürfen sie die Sicht anderer nicht stören. Bei Dunkelheit müssen am Straßenrand abgestellte Räder zudem beleuchtet werden, etwa durch eine Parkleuchte. Diese Beleuchtung sei nur dann entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrrad aus einer ausreichenden Entfernung deutlich sichtbar macht.
Ordnungsämter können je nach Einzelfall bei einer Behinderung oder Gefährdung das Fahrrad entfernen. Die Kosten dafür müssen die Besitzer übernehmen. Damit muss auch rechnen, wer ein schrottreifes Rad einfach irgendwo dauerhaft abstellt oder Fahrräder allein zu Werbezwecken ohne sogenannte wegerechtliche Erlaubnis platziert.
Rechtsanwältin Daniela Mielchen ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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(dpa/tmn)