Braunschweig – Poller dienen unter anderem als Durchfahrtssperren. Doch Gemeinden müssen sie so aufstellen, dass Autofahrer sie etwa durch gut sichtbare Markierungen und entsprechende Beleuchtung ausreichend erkennen können.
Verstößt die Gemeinde gegen diese Verkehrssicherungspflichten, muss sie im Einzelfall nach einem Unfall haften. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az.: 11 U 54/18).
Im konkreten Fall dienten drei etwa 40 Zentimeter hohe Betonpoller an der Einmündung einer Sackgasse als Durchfahrtssperre. Allerdings waren nur die äußeren beiden mit jeweils drei Reflektoren versehen. Nachts prallte ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug gegen den mittleren und klagte auf Schadenersatz.
Mit Erfolg: Das Gericht erkannte einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde. Sie musste 75 Prozent des Schadens übernehmen. Die Poller waren nicht so aufgestellt gewesen, dass sie der Fahrer hätte gut sehen können. Außerdem fehlten gut sichtbare Markierungen und eine ausreichende Beleuchtung. Besonders bei niedrigen Poller wie im vorliegenden Fall sei das wichtig, damit sie gut zu erkennen sind. Zudem hat auch das entsprechende Schild nicht darauf hingewiesen, dass Poller die Sackgasse versperren.
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(dpa/tmn)