Bamberg/Berlin – Ein Bußgeldbescheid muss an die richtig Adresse zugestellt werden. Ist dies nicht der Fall, tritt nach drei Monaten die Verjährung der Tat ein. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg hervor (Az.: 3 Ss OWi 792/16).
In dem verhandelten Fall fuhr ein Mann außerhalb einer Ortschaft mit seinem Mietwagen 29 km/h zu schnell. Er wurde zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Dagegen legte er Beschwerde ein. Der Bußgeldbescheid sei ihm nicht an seiner Wohnadresse zugestellt worden.
Vor Gericht hatte er Erfolg. Der Verkehrsverstoß sei verjährt. Das Verfahren müsse eingestellt werden, und der zugrundeliegende Bußgeldbescheid sei unwirksam. Er sei nicht wirksam zugestellt worden. Die Behörde habe sich allein auf die Angaben der Mietwagenfirma verlassen und den Bußgeldbescheid an die mitgeteilte Adresse zugestellt. Eine Überprüfung der Adresse habe nicht stattgefunden. Tatsächlich hatte der Mann seine Wohnanschrift und seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort.
Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
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(dpa/tmn)