Essen – Ob Motorrad-, Auto- oder Lkw-Fahrer: Auffahrende auf Autobahnen dürfen auf Beschleunigungs- oder Einfädelungsstreifen eine auf den durchgehenden Fahrstreifen geltende Höchstgeschwindigkeit überschreiten, wenn es dem Einfädeln dient.
Darauf weist das Institut für Zweiradsicherheit unter Verweis auf die Straßenverkehrsordnung (
Paragraph 7a StVO) hin. Dabei darf auch rechts überholt werden.
Anders verhält es sich beim Abfahren von Autobahnen: Auf Verzögerungs – und Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Nur bei stockendem Verkehr ist es den Angaben nach erlaubt, vorsichtig am durchgehenden Verkehr vorbeizufahren.
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(dpa/tmn)