Stuttgart – Im täglichen Straßenverkehr kommt es immer wieder zu folgender Situation: Von rechts nähert sich ein Autofahrer einer Kreuzung, von links kommt ebenfalls ein Fahrzeug. Laut Paragraf 8 der Straßenverkehrsordnung gilt hierbei die Regel «rechts vor links».
Um die Verkehrssituation zu erfassen, hält der von rechts kommende Pkw-Fahrer kurz an. Verliert er durch dieses Anhalten sein Recht auf Vorfahrt?
Klare Antwort: nein. «Der Verzicht auf Vorfahrt darf nur angenommen werden, wenn der Vorfahrtsberechtigte dies unmissverständlich zum Ausdruck bringt», sagt Andreas Schmidt, Leiter Fahrerlaubniswesen bei der Expertenorganisation Dekra. Kurzes Halten des Vorfahrtsberechtigten, um die Verkehrslage zu prüfen, ist kein Verzicht auf die Vorfahrt. Ebenso ist ein nicht eindeutiges Handzeichen kein Vorfahrtsverzicht. «Unzulässig ist es auch, mit der Lichthupe auf die Vorfahrt zu verzichten», warnt Schmidt.
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(dpa/tmn)