Stuttgart – Bei dichtem Verkehr als Autofahrer einen Radfahrer zu überholen, kann für alle Beteiligten ganz schön gefährlich werden. Schätzen Autofahrer den seitlichen Abstand zum Radfahrer wie auch zum Gegenverkehr nicht richtig ein, riskieren sie einen Unfall mit unabsehbaren Folgen.
Aber gibt es eigentlich einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand? «Nein», sagt Stefanie Ritter von der Sachverständigenorganisation Dekra. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gebe es keinen Paragrafen, der mit genauen Meterangaben das Überholen definiert, so die Unfallforscherin. Tatsächlich heißt es in Paragraf 5 Absatz 4 der StVO unter anderem nur: «Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden.» Und: «Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.»
Empfohlene Abstände von Pkw-Fahrern zu Radfahrern sind laut Ritter innerorts unter optimalen Bedingungen mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter. Letzteres gilt auch, wenn der Radfahrer ein Kind ist oder ein Kind auf dem Rad transportiert wird. In diese Richtung geht unter anderem ein Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg aus dem Jahr 2005 (Az: 12 U 29/05). Für einen verkehrssicheren Abstand spielen stets Kriterien wie Fahrbahnzustand, Wetter, Sichtverhältnisse und Geschwindigkeit eine Rolle.
Auf schmalen Straßen mit einer Breite von beispielsweise nur drei Metern kann es nach Ansicht der Unfallforscherin je nach Position des Radfahrers nötig sein, den Überholvorgang abzubrechen, da sonst der Abstand zu gering wird. «In dieser Situation muss man sich gedulden und hinter dem Radfahrer einreihen, bis sich eine passende Möglichkeit ergibt», empfiehlt Ritter. Im Hinblick auf den Gegenverkehr sollte man außerdem immer bedenken, dass viele moderne Fahrzeuge oftmals mindestens zwei Meter breit sind.
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(dpa/tmn)