Berlin – Auch auf Parkplätzen und in Parkhäusern gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links – und zwar auf denjenigen Fahrbahnen, die Straßencharakter haben und nicht dem sogenannten Suchverkehr dienen.
Wer sich nicht daran hält, muss im Falle eines Unfalls überwiegend haften. Das zeigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin, auf das die Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 25 U 159/17).
Im verhandelten Fall war der Fahrer mit seinem Auto auf einer Fahrbahn gerollt, die allein zur Ausfahrt führte. Von links aus einer anderen Spur kam ein zweites Auto und stieß mit dem Ausfahrenden zusammen. Der Fahrer auf der von rechts kommenden Spur klagte, und der Fahrer des von links kommenden Autos wurde zu einer Haftungsquote von 80 Prozent verurteilt. Der Mann hielt lediglich eine hälftige Teilung für angemessen und legte Berufung ein – jedoch ohne Erfolg.
Die nächste Instanz bestätigte die 80-Prozent-Haftung. Denn grundsätzlich seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen anwendbar. Die Fahrspur des Klägers hatte demnach Straßencharakter. Sie diente nicht allein der Parkplatzsuche wie die Spuren zwischen den einzelnen Parkplätzen. Der von links kommende Autofahrer hätte warten müssen. Die 20-prozentige Haftung des Klägers resultiere aus der Betriebsgefahr seines Autos.
Auf Flächen, die dem Suchverkehr dienen, gilt Paragraf 1 der StVO. Dieser verpflichtet zur gegenseitigen Rücksichtnahme,
erläutert die Stiftung Warentest. Demnach muss dort jeder damit rechnen, dass sich andere nicht vorsichtig genug verhalten. Oftmals werde die Schuld bei Unfällen, die sich im Suchverkehr ereignen, hälftig verteilt.
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(dpa/tmn)