München – Wer auf winterlichen Straßen schneller als die schon normal empfohlene Richtgeschwindigkeit fährt, muss nach einem Unfall mit einer Mithaftung rechnen. Das gilt auch, wenn ein anderer den Unfall verursacht.
Das jedenfalls zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) München: Mit seinem Auto fuhr ein Mann auf der linken Spur einer Autobahn. Mit circa 180 km/h wollte er gerade ein anderes Auto überholen, als dieses kurz vorher auch nach links fuhr.
Beim starken Abbremsen brach das Auto des Hintermanns aus, rutschte quer über drei Spuren und kam auf einem Grünstreifen zwischen einem Parkplatz und der Fahrbahn an Bäumen zum Stehen. Beide Autos kollidierten nicht miteinander. Der Fahrer des Unfallgegners verlangte aber Schadenersatz vom Vorausfahrenden. Dieser habe mit seinem Manöver den Unfall allein verursacht.
Dem folgte das Gericht nicht. Denn zwar sei der Spurwechsel belegt, doch den Hintermann treffen 40 Prozent der Schuld. Am Unfalltag wiesen drei Schilderbrücken auf Glätte hin. Zwar habe kein Tempolimit gegolten, aber die Grünstreifen seien schneebedeckt und die Straße nass gewesen. Und der Fahrer sei schneller als die schon unter normalen Straßenverhältnissen empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Zudem hat ein Gutachter geäußert, dass ein Ausbrechen des Autos hätte verhindert werden können, wenn es nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit unterwegs gewesen wäre. Daher entschied das Gericht auf eine 40-prozentige Mithaftung des Hintermanns (Az.: 17 O 5549/17). Der ADAC weist auf das Urteil hin.
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(dpa/tmn)