Von Fußballübertragung abgelenkt und bei Rot mitgezogen

Dortmund – Wer sich durchs Autoradio so stark ablenken lässt, dass er eine rote Ampel überfährt, muss für Folgen wie etwa ein Fahrverbot geradestehen.

Es hilft auch nicht weiter, sich auf einen Mitzieheffekt zu berufen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund zeigt, auf das der ADAC hinweist (Az.: 729 OWi-267 Js 924/18 – 145/18). Auch vorgebrachte berufliche Härte kann im Einzelfall nicht schützen, denn auch die muss das Gericht anerkennen.

Ein Hoteldirektor lauschte einer Fußballübertragung unterwegs am Autoradio. Vor einer Kreuzung hielt er auf einer von mehreren Linksabbiegerspuren an. Er achtete fortan nicht mehr auf die Ampel und fuhr daher auch automatisch los, als er bemerkte, dass sein rechter Nebenmann anfuhr – bei Rot. Es kam zum Unfall mit einem Entgegenkommenden. Gegen das verhängte Fahrverbot von einem Monat wollte der Direktor vorgehen. Begründung: Ein Augenblicksversagen aufgrund des Mitzieheffekts. Daher sei von einem atypischen Rotlichtverstoß auszugehen. Außerdem führte er eine berufliche Härte ins Spiel – er sei auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen.

Beides verneinte das Gericht. Denn die Konzentration auf das Fußballspiel im Radio sei ein maßgebliches Vorverschulden und sei trotz des festzustellenden Mitzieheffekts immer noch ein grober Pflichtverstoß. Auch relevante drohende berufliche oder persönliche Härte, die gegen das Fahrverbot sprechen, sah das Gericht nicht als gegeben an. Es sei möglich, sich im von ihm geführten Hotel ein Zimmer für die Dauer des Fahrverbotes zu nehmen und Fahrtätigkeiten zu delegieren. Auch zuzumuten sei das tägliche Pendeln mit dem Zug zwischen dem Wohnort Dortmund und dem Hotel in Düsseldorf.

Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)

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