München – Wer nach einem unverschuldetem Unfall sein Auto in einer Werkstatt reparieren lässt, ist nicht für deren korrekte Abrechnung verantwortlich. Dieses Werkstattrisiko trägt die Versicherung des Verursachers.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München: Nach einem Autounfall war die Frage der Schuld geklärt. Sein Auto ließ der Geschädigte daher in einer Werkstatt reparieren. Die Kosten in Höhe von 3950 Euro verlangte er von der gegnerischen Versicherung zurück. Die wollte allerdings nur 3600 Euro zahlen. Ihre Begründung: Die Werkstattrechnung sei überhöht.
So sei etwa eine zweifache Spureinstellung nur bei vorangegangener Vermessung notwendig. Dafür sei aber kein Protokoll vorgelegt worden. Auch andere Positionen wie etwa Politur oder die Fahrzeugverbringung kritisierte die Versicherung. Dagegen klagte der Mann, denn er habe Anspruch auf Erstattung aller ihm in Rechnung gestellter Werkstattkosten.
Das Gericht gab ihm Recht. Allerdings müsse er die Ansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abtreten, damit diese wiederum selbst gegenüber der Werkstatt aktiv werden kann. Grundsätzlich trage das Werkstattrisiko die Versicherung, so das Gericht. Und dabei ist es noch nicht einmal relevant, ob die Maßnahmen erforderlich oder deren Kosten wirklich überhöht waren. Denn der Geschädigte hat laut Urteil bei einer Regulierung des Schadens durch die Werkstatt nur beschränkte Möglichkeiten und Kenntnisse (Az.: 332 C 4359/18).
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(dpa/tmn)