Dortmund – Unterschreibt ein Messbeamter das entsprechende Protokoll einer Geschwindigkeitsmessung nicht, kann es im Einzelfall nicht herangezogen werden, um einen zu schnellen Autofahrer zu bestrafen.
Das lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund ableiten: Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, in einer Tempo-30-Zone um 31 km/h zu schnell gewesen zu sein. Daraufhin führte der Mann eine mögliche Falschmessung ins Feld. Wenn überhaupt habe er das Limit nur wenig überschritten. Auch die Beamten vor Ort hätten ihm andere Werte genannt.
Den verantwortlichen Messbeamten konnte das Gericht nicht vernehmen. Dieser erklärte allerdings schriftlich, keine Erinnerung mehr an den Vorfall zu haben. Laut Messprotokoll sei der Autofahrer aber zu schnell gewesen. Doch nur ein Protokollführer hat das Dokument unterschrieben. Dessen Unterschrift deckt aber nicht die Angaben der einzelnen Messungen ab, so das Gericht. Dafür sei die Unterschrift des Messbeamten nötig. Da diese fehlte, war der Autofahrer freizusprechen.
Erinnert sich ein Messbeamter nicht an den Vorfall, muss er die Gewähr für die Richtigkeit des dann heranziehbaren Messprotokolls übernehmen. Das kann er nicht, wenn er es nicht selbst angefertigt oder unterschrieben hat (Az.: 729 OWi-268 Js 995/17 – 169/17). Die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über den Fall.
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(dpa/tmn)