Bamberg – Wer Drogen wie Cannabis nimmt und sich ans Steuer setzt, muss in der Regel nicht nur mit Strafen und Fahrverbot, sondern später meist auch noch mit Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.
Macht der Betroffene geltend, das Regelfahrverbot stelle für ihn eine besondere persönliche wirtschaftliche Härte dar, so kann der darauf gestützte Einspruch nicht allein mit dem Argument abgelehnt werden, die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungslage sei gut. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg hervor, auf das der ADAC hinweist (Az.: 3 Ss OWi 980/18).
Wegen einer Autofahrt unter der Wirkung von Cannabis sollte ein Mann ein Bußgeld von 500 Euro zahlen und bekam zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot. Er legte gegen das Fahrverbot Einspruch ein. Der Getränkeausfahrer würde seinen Job deswegen verlieren. Doch das Gericht sah darin keine besondere Härte. Es sei bei günstiger Arbeitsmarktlage unproblematisch, einen vergleichbaren Job zu finden.
Das OLG wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Denn die Argumentation zur Arbeitsprognose sei eine bloße Vermutung. Das Gericht müsse unter anderem konkrete Tatsachen feststellen, dass der Betroffene eine neue Arbeit in Aussicht hat. Die allgemein gute Beschäftigungslage reicht als Argument nicht aus.
Die Fahrerlaubnis dürfte der Mann später aber dennoch verlieren. Denn wie die Rechtsabteilung des ADAC mitteilt, werden rechtskräftige Entscheidungen bei Drogenkonsum der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Die Fahreignung muss bei gelegentlichem Konsum durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen werden.
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(dpa/tmn)