Nutzung von Autobahntoiletten muss nicht kostenlos sein

Koblenz – Auf einer Autobahnraststätte haben Reisende keinen Anspruch auf kostenlose Benutzung einer kostenpflichtigen Toilettenanlage. Ihnen ist zuzumuten, ein paar Kilometer zu öffentlichen Toiletten weiterzufahren, wenn sie nicht bezahlen wollen.

Das zeigt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, auf das der
Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist (Az.: 1 A 10022/18.OVG). Das Gericht konnte das für Rheinland-Pfalz entscheiden, im übrigen Bundesgebiet dürfte es sich aber ebenso verhalten.

Ein Autofahrer klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Koblenz darauf, dass die Benutzung von Toilettenanlagen an Autobahnraststätten kostenlos sein müsse. Im Streit ging es um eine Anlage mit Sanifair-Konzept. Deren Nutzung kostet meist 80 Cent. Davon bekommt der Kunde aber einen Wertbon über 50 Cent zurück, den er etwa im Shop der Raststätte einlösen kann. Nachdem der Kläger vor der ersten Instanz scheiterte, ging er in Berufung.

Doch die nächste Instanz lehnte die Zulassung der Berufung ab. Es fehle an einer sogenannten Anspruchsgrundlage. Der Kläger berufe sich zum einen auf einen Rahmenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, der mittlerweile gekündigt sei. Und selbst dieser hätte nicht zu kostenfreien Toiletten verpflichtet.

Zum anderen können auch keine Ansprüche aus den Grundrechten abgeleitet werden. Denn die Benutzung koste nur wenig Geld. Und in Rheinland-Pfalz gebe es elf Raststätten sowie 43 Rastplätze mit kostenfreien Toiletten. Vom Kläger könne erwartet werden, dass er nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer öffentlichen Toilette fährt.

Fotocredits: Christian Charisius
(dpa/tmn)

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