Köln – Unübersichtliche Parkplätze, ein Hindernis im toten Winkel: Kleine Dellen, Kratzer oder Macken können Autofahrer leicht verursachen. Solche Schäden lassen sich aber auch genauso schnell wieder aus der Welt räumen. Vorausgesetzt, die Beteiligten halten sich an gewisse Regeln.
Dazu zählt, dass der Verursacher sich nicht einfach aus dem Staub macht und Fotos von den Beschädigungen gemacht werden. «Das Wichtigste ist, immer die Daten auszutauschen, egal wie groß oder klein der Schaden auch sein mag», sagt Jens Dötsch, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Andernach. Schwieriger wird es bei anderen Fragen.
Was reicht zur Benachrichtigung des Geschädigten?
Hier gelten die gleichen Regeln wie bei einem gewöhnlichen Unfall: «Wenn der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs nicht vor Ort anzutreffen ist, sind Sie laut Paragraph 142 Strafgesetzbuch dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit auf den Fahrer zu warten», sagt Holger Küster, Geschäftsführer des ACV Automobil-Club Verkehr. Taucht der Geschädigte nicht auf, sollte der Verursacher die Polizei informieren. Wenn so etwas auf dem Parkplatz eines Kaufhauses passiert, könne man auch versuchen, den Halter ausrufen zu lassen.
Warum reicht der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe nicht aus?
Auch wenn hier guter Wille gezeigt wird: Der Verursacher macht sich mit einem einfachen Zettel schon strafbar. «So ein Zettel kann wegfliegen und ist daher nicht sicher genug, um den Geschädigten zu informieren», so Dötsch. Auch könne ein Zettel oder eine Visitenkarte von einer anderen Person entfernt werden. Wer sich auf einen Zettel verlässt, riskiere daher eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht.
Ab wann ist es Unfallflucht?
Das hängt auch von der Schadenshöhe ab. Hier reicht laut Dötsch bereits ein Wert von rund 50 Euro aus. «Es ist daher dringend zu empfehlen, auf den Geschädigten zu warten oder eben die Polizei zu rufen, um sich abzusichern.»
Wie lange muss man auf den Besitzer warten?
Eine gesetzlich festgelegte Wartezeit gibt es nicht. Das hängt auch von der Zumutbarkeit und Faktoren wie Witterungsbedingungen, der Schwere des Schadens und der Chance ab, den Geschädigten anzutreffen. «Bei einem leichten Parkunfall auf dem Kaufhausparkplatz sollte der Verursacher etwa 30 Minuten warten», sagt Küster. Bei einem schweren Parkschaden könnten auch bis zu zwei Stunden als zumutbar gelten.
Ist bei einem Sachschaden von 2000 Euro und Fahrerflucht der Führerschein weg?
Ja, und auch schon bei einer geringeren Schadenshöhe. «Der Führerscheinentzug droht, wenn sich der Verursacher vom Unfallort entfernt, obwohl er einen bedeutenden Schaden verursacht hat», sagt Dötsch. Als Richtwert gelte hier ein Wert von 1500 Euro.
Wenn man ein anderes Auto berührt hat, aber keinen Schaden erkennen kann, muss man dann trotzdem den anderen informieren?
Auf jeden Fall. «Der Schaden kann ja für einen Laien auch gar nicht sichtbar sein, daher darf man sich in so einem Fall nicht nur auf das eigene Urteil verlassen», sagt Dötsch. Der andere muss die Möglichkeit haben, sich selbst ein Urteil zu bilden. Ist er auch der Ansicht, dass nichts passiert ist, könne die Sache abgehakt werden.
Was ist mit Schäden, die zunächst nicht erkennbar waren?
Auch im Nachhinein hat der Geschädigte die Möglichkeit, seine Ansprüche geltend zu machen. «Wenn ein Schaden vom Geschädigten nicht sofort bei der gegnerischen Versicherung gemeldet wird, geht der Anspruch auf Schadenersatz nicht verloren», erklärt Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) klar.
Der Unfallverursacher hat keine Daten über seine Versicherung. Was tun?
Die notwendigen Informationen lassen sich über den Zentralruf der Autoversicherer unter der kostenfreien Nummer 0800/250 260 0 besorgen. «Der Zentralruf benötigt lediglich das Kennzeichen des Unfallgegners, um die gegnerische Haftpflicht-Versicherung ermitteln zu können», sagt Jarosch.
Fotocredits: Christin Klose,GDV,ACV Automobil-Club Verkehr,Görgen & Dötsch Rechtsanwälte
(dpa/tmn)