Hamm – Auf Radwegen müssen Radler mit Hindernissen sowie Schäden rechnen und ihre Fahrweise an die Gegebenheiten anpassen. Wer etwa wegen gut sichtbarer Bahnschienen in der Straße stürzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Das zumindest lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ableiten, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: I-6 U 35/16).
Im verhandelten Fall befuhr eine Frau auf einem ehemaligen Zechengelände einen Radweg. Dort verliefen auch Schienen. Ihre Räder gerieten in die Schienenspur. Die Frau konnte nun nicht mehr lenken und stürzte. Sie verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ihr Argument: Die Verkehrssicherungspflicht sei verletzt worden.
Die Gerichte zweier Instanzen sahen das anders. Denn allgemein könne ein Radler nicht davon ausgehen, dass ein Radweg stets eben, ohne Hindernisse und frei von Schäden sei. Ihre Fahrweise müssen die Radler darauf einstellen. Das gilt besonders, wenn Schienen in die Straße eingelassen sind und die Gefahr besteht, mit den Rädern hineinzugeraten.
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(dpa/tmn)