Stuttgart – Der Anbieter einer Kfz-Haftpflichtversicherung kann einem Autobesitzer nur unter engen Voraussetzungen den Vertrag kündigen. Dazu gehört, dass der Beitrag nicht gezahlt worden ist.
Einfach so – zum Beispiel um langjährige Kunden loszuwerden oder sie in andere Tarife zu locken – können die Versicherungen hingegen keine Kündigung aussprechen. Das erläutert die Verbraucherzentale Baden-Württemberg und verweist auf Berichte von Verbrauchern, die eine entsprechende Kündigung zum 1. Januar 2018 erhalten haben.
Die Verbraucherschützer raten Betroffenen, sich nicht täuschen zu lassen. In den Schreiben werde zum Beispiel erklärt, dass den Kunden gekündigt werde, wenn sie nicht mit einem anderen Tarif einverstanden seien. Die neuen Angebote sind dann teilweise deutlich teurer.
Ebenfalls unwirksam sind den Verbraucherschützern zufolge kurzfristige Kündigungen. Diese müssen mindestens einen Monat vor Ende der laufenden Versicherungsperiode beim Versicherten eintreffen.
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(dpa/tmn)