Hamm – Wer als Autofahrer einen Radler übersieht, der in falscher Richtung auf dem Radweg fährt, kann nach einem Unfall zu einem größeren Anteil haften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor, auf das der ADAC hinweist (Az.: I-U 173/16).
Ein Autofahrer wollte aus einer Nebenstraße auf die Hauptstraße einbiegen. Dabei übersah er eine Frau, die dort in verkehrter Richtung auf dem Radweg fuhr. Durch den Unfall erlitt die Radlerin erhebliche Verletzungen und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie hätte Vorfahrt gehabt und sei am Unfall schuldlos. Der Autofahrer seinerseits wies der Radlerin die Alleinschuld zu. Denn ihre Falschfahrt sei eine erhebliche Pflichtverletzung.
Das Gericht bestätigte diese Ansicht, aber nur zum Teil. Zwar sei es ein Pflichtverstoß, entgegengesetzt der Richtung zu radeln. Doch ihr Vorfahrtsrecht gelte weiterhin. Wer wartepflichtig ist, müsse sich vergewissern, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht gefährdet werde. Daher haftet der Autofahrer zu zwei Dritteln und die Radlerin zu einem Drittel.
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(dpa/tmn)