Dortmund – Auch wer nur zum Einfädeln auf eine andere Fahr- oder Abbiegespur eine rote Ampel missachtet, muss mit einem Fahrverbot rechnen – selbst wenn er danach nicht weiterfährt.
Der ADAC weist auf folgendes Urteil des Amtsgerichts Dortmund (Az.: 729 OWi- 261 Js 1418/17-225/17) hin:
Im verhandelten Fall fuhr ein Autofahrer in der Stadt geradeaus und hielt vor einer roten Ampel. Auch für die zwei Linksabbiegerspuren neben ihm war rot. Dorthin wollte der Mann nun während der Rotphase wechseln. Er fuhr über die rote Ampel und stellte sich vor das erste Auto der Linksabbieger und wartete. Da sein Auto dort in den Fußgängerbereich hineinragte, mussten die Passanten um es herumgehen. Bei Grün fuhr er los und bog links ab.
Die Polizei beobachtete das Geschehen und stoppte den Fahrer. Dieser bekam ein Bußgeld wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes und ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen legte er Widerspruch ein. Es läge ein atypischer Verstoß vor, da er nicht in den fließenden Verkehr eingefahren sei.
Das Gericht bestätigte aber nicht nur das Bußgeld, sondern erhöhte es aufgrund einiger Voreintragungen auf 300 Euro. Auch das Fahrverbot blieb bestehen. Zwar sei der Mann nicht in den fließenden Verkehr abgebogen, habe aber die Fußgänger behindert – eine grobe Pflichtverletzung. Denn das Rotlicht ist auch zum Schutz der Fußgänger da.
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(dpa/tmn)