Hamm – Zahlt eine Versicherung nach einem Verkehrsunfall voreilig, kann sie hinterher nicht das Geld zurückverlangen, wenn ihr der Sachverhalt bekannt war.
Der Empfänger darf dann die Summe behalten – selbst wenn er eigentlich keinen Anspruch darauf hat. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm, auf das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist (Az.: I-9 U 150/16).
In dem Fall regulierte die Versicherung nach einem Parkplatzunfall einen Schaden. Sie zahlte etwa ein Viertel der Summe von 20 000 Euro. Der Versicherung war bekannt, dass der Geschädigte mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit fuhr. Der Fall landete vor Gericht. Der Autofahrer wollte den gesamten Schaden bezahlt bekommen, die Versicherung dagegen wollte ihr Geld zurück.
Beide hatten keinen Erfolg. Zwar sei es durchaus möglich, irrtümlich gezahlte Leistungen zurückzuverlangen. Doch habe die Versicherung hier den Sachverhalt des zu hohen Tempos gekannt. Die Zahlung vor dem Prozess bekommt sie nicht zurück. Dem Kläger steht zwar kein Schadenersatz zu, denn er sei viel zu schnell gefahren. Die bereits geleistete Zahlung darf er aber dennoch behalten. Denn die Versicherung habe sie weder vorläufig oder unter einem Vorbehalt gezahlt.
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(dpa/tmn)