Oldenburg – Autokäufer können normalerweise nicht davon ausgehen, dass ein privater Verkäufer die Korrektheit des Tachostandes überprüft hat. Das gilt allerdings nicht, wenn die Laufleistung im Kaufvertrag als «Zusicherung des Verkäufers» eingetragen worden ist.
Wird später eine Tachomanipulation festgestellt, kann der Käufer einen solchen Vertrag annullieren. Der Verkäufer muss das Auto dann zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen – und zwar auch dann, wenn er nichts vom Betrug mit dem Kilometerstand wusste. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg (Az.: 1 U 65/16) weist die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hin.
Im konkreten Fall hatte ein Mann im September 2015 ein gebrauchtes Auto gekauft. Der Mercedes sollte 160 000 Kilometer gelaufen haben. Später wollte der Käufer das Auto zurückgeben mit dem Argument, der Wagen habe einen manipulierten Tachostand. Da der private Verkäufer nichts davon gewusst haben wollte und sich weigerte, ging die Sache vor Gericht.
Ein Sachverständiger des Gerichts wies einen Tachostand von mehr als 222 000 Kilometern nach, der sogar schon Anfang 2010 vorgelegen habe. Der Verkäufer musste den Wagen dann zurücknehmen. Denn hier gab es die Besonderheit, dass der Verkäufer die Laufleistung im Vertrag in der Rubrik «Zusicherung des Verkäufers» explizit eingetragen hatte.
Das OLG, das ein Urteil des Landgerichts Oldenburg bestätigte, wertete das als Garantie und nicht nur als Beschaffenheitsangabe. Der Verkäufer könne sich daher nicht darauf berufen, dass er den Kilometerstand «laut Tacho» angegeben hatte und von der echten Laufleistung nichts gewusst haben wollte, da auch er das Fahrzeug lediglich gebraucht gekauft hatte.
Die Rechtsanwaltskammer rät daher Käufern von Gebrauchtautos, sich den Kilometerstand im Kaufvertrag ausdrücklich zusichern zu lassen. Dann könne bei falschen Tachoständen ein privater Käufer haften, auch wenn er von der Manipulation nichts gewusst hat.
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(dpa/tmn)