Berlin – Wer nach einem Verkehrsunfall sein gewerblich genutztes Auto reparieren lassen muss, kann nicht einfach wie beim Privatauto eine Pauschale für den Nutzungsausfall geltend machen.
Er kann nur ganz konkrete Schadenersatzansprüche reklamieren, die er dann auch exakt belegen muss. Das lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin ablesen, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 109 C 3109 und 80/15).
Im verhandelten Fall beschädigte ein Fahrer bei einem Verkehrsunfall ein Taxi und leistete Schadenersatz. Zusätzlich musste der Prozess klären, ob der Taxiunternehmer pauschal den Nutzungsausfall respektive fiktive Mietkosten geltend machen kann.
Das sei nicht der Fall, urteilte das Gericht. Nur bei einem ganz konkreten – belegbaren – Schaden sei das bei Gewerbetreibende möglich. Beispiele seien ein entgangener Gewinn oder die Kosten für ein Reserveauto.
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(dpa/tmn)