Brandenburg an der Havel – Kommt ein Fahrzeug in einer Autobahnbaustelle von seiner Spur ab, muss der Fahrer damit rechnen, die Hauptschuld für einen Zusammenstoß zu tragen. Und zwar auch dann, wenn das andere Auto breiter ist als für dessen Spur erlaubt ist.
Der ADAC weist auf folgendes Urteil des Amtsgerichts Brandenburg (Az.: 31 C 71/16) hin: In einer Autobahnbaustelle fuhr ein Lkw auf der rechten Spur. Von hinten schloss ein Auto auf der linken auf. Die war nur für bis zu zwei Meter breite Fahrzeuge freigegeben. Auf gleicher Höhe angekommen, fuhr der Lkw etwas auf die linke Spur und stieß mit dem Auto zusammen.
Die Versicherung des Lkw wollte lediglich 20 Prozent des Schadens bezahlen, was der Betriebsgefahr entsprochen hätte. Denn das Auto war 2,06 Meter breit gewesen und hätte gar nicht auf der linken Spur fahren dürfen, weshalb der Fahrer die Hauptschuld zu tragen hätte.
Das sah das Gericht jedoch anders. Es gab zu 60 Prozent dem Lkw-Fahrer Schuld und nur zu 40 Prozent dem Autofahrer. Das Auto sei zwar sechs Zentimeter zu breit gewesen. Doch der Fahrer war nicht der Eigentümer. Die Fahrzeugpapiere wiesen die Breite ohne Rückspiegel mit 1,80 Meter aus. Daher sei der Fahrer nur fahrlässig und nicht grob fahrlässig vorgegangen. Da aber der Lkw-Fahrer in der engen Baustelle seine Spur verließ und dadurch den Unfall verursachte, trage er die Hauptschuld.
Fotocredits: Marius Becker
(dpa/tmn)