Essen/Hannover – Manchmal sind Autos mit gelblich leuchtenden Scheinwerfern im Straßenverkehr zu sehen. In der Regel handelt es sich aber nicht um in Deutschland zugelassene Autos, erklärt der Tüv Nord.
Hierzulande dürfen laut Paragraf 50, Absatz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) seit jeher ausschließlich weiße Leuchten für das Fern- und Abblendlicht verwendet werden.
Ausgenommen von dieser Regel sind Scheinwerfer, die nicht zur Beleuchtung der Fahrbahn dienen. So dürfen laut StVZO Fahrzeuge zum Beispiel mit zwei Nebelscheinwerfern für «weißes oder hellgelbes Licht» ausgerüstet sein (Paragraf 52, Absatz 1). Bei der gelblichen Fahrzeugbeleuchtung handelt es sich um das «Nebellicht-Gelb» oder «selective yellow», dessen Eigenschaft in Europa und den USA in Normen definiert ist.
Bei Regen, Schneefall oder Nebel reduziert gelbes Licht zwar die Blendeffekte, verfälscht jedoch gleichzeitig die vom Fahrer wahrgenommenen Farben. Gelbe Frontscheinwerfer, die früher in einigen europäischen Nachbarländern üblich waren, sind daher mittlerweile laut EU-Regelungen für Neufahrzeuge nicht mehr erlaubt. Ältere Fahrzeuge dürfen eine bereits installierte gelbe Beleuchtung aber weiter nutzen.
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(dpa/tmn)