Unfall bei Rückwärtseinparken

Nürnberg – Nicht nur wer mit dem Auto rückwärts einparkt, muss vorsichtig sein. Auch wer an einem parkenden Wagen vorbeifährt, muss das umsichtig tun. Denn passiert ein Unfall, spricht zwar immer der Anschein dafür, dass der Rückwärtsfahrende schuld sei. Doch der Vorbeifahrende kann mithaften.

Das lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Az.: 21 C 9770/15) ablesen, über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im konkreten Fall stieß ein Autofahrer mit einer vorbeifahrenden Autofahrerin zusammen, als er rückwärts einparken wollte. Die Fahrerin verlangte die Hälfte ihres Schadens ersetzt. Denn der Mann sei so weit in ihre Fahrlinie geraten, das es dadurch zum Unfall gekommen sei.

Das Gericht bestätigte die Forderung. Der Anschein spreche beim Rückwärtseinparken immer dafür, dass der Rückwärtsfahrende am Unfall schuld sei. Das habe der Mann auch nicht widerlegen können. Dabei sei die Schrägstellung des Autos entscheidend und nicht etwa, ob das Fahrzeug sich langsam bewegte oder stand. Aber die Mithaftung der Frau resultiere daraus, dass sie keinen ausreichenden seitlichen Abstand gehalten habe. Sie hätte auch erkennen müssen, dass das einparkende Auto in ihre Fahrlinie ragt.

Fotocredits: Alexander Heinl
(dpa/tmn)

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