Kassel – Auf dem Gelände einer Waschanlage ist stets mit Menschen zu rechnen, die um die Autos herumlaufen. Wer hier trotzdem schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt, kann bei Unfällen mit Personenschäden voll haften müssen.
Das lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel (Az.: 435 C 5128/12) ablesen, auf das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Im verhandelten Fall erfasste ein Autofahrer mit seinem circa 30 km/h schnellen Wagen auf dem Gelände einer Waschanlage ein Kind, das ein Auto von innen putzte. Und zwar in dem Moment, als der Elfjährige einen Schritt vom Auto zurückging, um die Kofferraumabdeckung von der Staubsaugerstation zu holen. Der Junge erlitt dabei mehrere Brüche. Das Gericht ließ ihm den vollen Schadenersatz und 3600 Euro Schmerzensgeld zukommen.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass auf einem Waschanlagengelände immer mit zwischen den Autos herumlaufenden Personen zu rechnen sei. Daher dürfen Autofahrer hier höchstens mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein. Das Kind sei trotz seiner «altersgemäßen Einsichtsfähigkeit» nicht verpflichtet gewesen, sich umzuschauen. Denn es habe sich an der Staubsaugerstation typisch verhalten.
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(dpa/tmn)